UNSERE ERFOLGSMAXIME: KONFORMITÄT FÜR IHRE MASCHINEN, ANLAGEN UND GERÄTE
Die Maschinenrichtline 2006/42 regelt die Übereinstimmung . Diese gilt jedoch nicht zwingend für Altmaschinen. Einen sogenannten Bestandsschutz gibt es nicht, auch wenn dies weitläufiger Glaube ist! Nur stellt sich oft die Frage, wann fällt eine Maschine unter die Maschinenrichtlinie?
Eine Wesentliche Veränderung wird angenommen, wenn erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit Ziel der Modifizierung der ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart durchgeführt wurden. Zudem ist zur Einschätzung die Veränderung der Sicherheit hinzuzuziehen und ob neue Gefährdungen entstanden sind.
Unabhängig ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, oder kein Umbau stattgefunden hat, gilt für Bestandsmaschinen ein Mindestmaß an Anforderung zur Maschinensicherheit nach dem "Stand der Technik" auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1, welcher für jeden Maschinenbetreiber bindend ist.
Auch bei neuen Anlagen, welche nach der Maschinenverordnung 2024/1230 (EU) zu bewerten sind, unterstützen wir Sie gleichermaßen.
AUFGABENFELD: INTEGRATIV UND PRÄVENTIV
COMPLIANCE: UNTERSTÜTZUNG VON A-Z
Damit Sie nicht im Dschungel der Gesetze alleine unterwegs sind, unterstützen wir Sie hier tatkräftig. Wir beraten Sie und führen durch Einbringung unserer Leistungen zur Erlangung der Konformität.
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